1. Geld zurück für Kleinverdiener
Sie haben im gesamten Kalenderjahr 2015 nicht mehr als € 11.000,- verdient? Dann sollten Sie in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung machen. Denn Sie bekommen die sogenannte Negativsteuer zurück (20 Prozent der bezahlten Sozialversicherung, aber max. € 220,-). Der Wert erhöht sich auf bis zu € 400,-, wenn Sie zusätzlich Pendlerpauschale beantragen können.
Grundsätzlich rät die Arbeiterkammer jenen Arbeitnehmern, die wenig verdienen oder nicht das gesamte Jahr über berufstätig waren (Karenz, Studenten, Ferialpraktikanten, Lehrlinge, Teilzeit- und geringfügig Beschäftige) eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Das erzielte Einkommen wird auf das Gesamtjahr aufgeteilt, die zu viel bezahlte Lohnsteuer wird zurückbezahlt.
So eher nicht: Comedian Bastian Pastewkazeigt, wie man die Steuererklärung nicht angehen sollte:
2. Geld zurück für Familien
Familien haben mehrere Möglichkeiten, im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Geld zurückzubekommen: Alleinerzieherabsetzbetrag, Alleinverdienerabsetzbetrag, Mehrkinderzuschlag, Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderfreibetrag. Auch Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder und Krankheitskosten können in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. Ausführliche Informationen stellt die Arbeiterkammer in Ihrer Broschüre „Steuertipps für Eltern" zur Verfügung.
3. Aus- und Weiterbildungen absetzen
Sie haben 2015 eine Ausbildung gemacht oder sich weitergebildet? Beides können Sie steuerlich absetzen - Kursbeiträge, Kursunterlagen und Fahrtkosten inklusive. Die Voraussetzung ist allerdings, dass Aus- bzw. Weiterbildung tatsächlich mit Ihrem Beruf in Zusammenhang stehen bzw. für diesen verwertbar sind und die Kosten nicht bereits von Ihrem Arbeitgeber bezahlt wurden, sondern von Ihnen selbst. Auch Studienbeiträge sind absetzbar.
Grundsätzlich absetzbar sind kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen wie EDV- oder Internet-Kurse, ECDL-Kurse, Kostenrechnung- oder Lohnverrechnunskurse.
4. Werbungskosten: Telefon, Internet, Computer
Sie nutzen Ihr Handy oder das Internet zu Hause auch beruflich? Dann können Sie beides als „Werbungskosten" steuerlich geltend machen, allerdings nur den „beruflich veranlassten Teil", wie es beim Finanzamt heißt. Gleiches gilt, wenn Sie sich einen neuen Computer oder andere Arbeitsmittel kaufen, die Sie auch beruflich nutzen. Bei einem PC wird etwa ein privater Nutzungsanteil von 40 Prozent angenommen, der Rest des Kaufwertes ist also absetzbar.
Liegt der Wert eines Postens über € 400,-, muss er über mehrere Jahre abgerechnet werden. Da jedem Arbeitnehmer pauschal ein Werbekostenbeitrag von € 132,- pro Jahr zusteht und von der Lohnsteuer abgezogen wird, müssen die Werbungskosten jährlich über diesem Betrag liegen, um steuermindernd zu wirken.
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5. Kirchenbeitrag & Spenden absetzen
Sowohl den Kirchenbeitrag, als auch Spenden an spendenbegünstigte Organisationen können Sie steuerlich absetzen und bekommen damit Geld zurück. Allerdings gibt es Obergrenzen: Spenden können bis zu einem Betrag von max. 10 Prozent der Einkünfte aus 2013, Kirchenbeiträge bis zu € 400,- abgesetzt werden.
6. Pendlerpauschale
Sie legen mindestens 20 Kilometer zwischen Arbeits- und Wohnort zurück? Dann können Sie die kleine Pendlerpauschale beim Steuerausgleich in Anspruch nehmen. Die große Pendlerpauschale können Sie bereits ab einer Entfernung von 2 Kilometern in Anspruch nehmen, aber nur, wenn an mehr als der Hälfte der Arbeitstage die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
7. Fahrrad
Sie sind beruflich mit Ihrem privaten Fahrrad unterwegs? Auch dafür können Sie Geld zurückbekommen. Pro Kilometer können € 0,38 als Werbungskosten abgerechnet werden, wobei maximal 1.500 Kilometer verrechnet werden dürfen. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gelten dabei nicht.
Tipps
- Hilfreiche Tipps zur Steuererklärung finden Sie im kostenlosen Steuerbuch des Finanzamtes sowie auf der Webseite der Arbeiterkammer.
- Schneller Weg zur Steuererklärung: Finanzamt online